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Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:



29.06.2016

Dem klagenden Zahler (Karteninhaber) steht kein Anspruch aus § 675u BGB wegen eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs noch aus einem anderen Rechtsgrund gegen seinen Zahlungsdienstleister (Emittentin einer MasterCard) zu. Die unstreitig mit der –angeblich entwendeten - MasterCard des Zahlers erfolgten Geldautomatenabhebungen konnten nur unter Einsatz der zugehörigen korrekten PIN erfolgen.

Bei streitigen Autorisierungen von Zahlungsvorgängen genügt zum Nachweis der Authentifizierung und der ordnungsgemäßen Abwicklung gemäß § 675w S.1 und 2 BGB die Vorlage geeigneter Dokumentationen durch den Zahlungsdienstleister (Umsatzaufstellungen, Transaktions-Dokumentionen). Den dadurch hervorgerufenen Anscheinsbeweis (§ 675w S.3 BGB) kann der Zahler nicht durch die Behauptung erschüttern, er habe seine PIN stets im Kopf gehabt und nicht schriftlich fixiert bzw. er habe seine PIN auswendig gelernt und nur zu Hause im Tresor verschlossen gehabt.

Auf Grundlage des neuesten Stands der Erfahrung ist das MasterCard-Kreditkartensystem ein allgemein praktisch nicht zu überwindendes und im konkreten Einzelfall ordnungsgemäß angewendetes und fehlerfrei funktionierendes Sicherheitssystem, so dass die Voraussetzung für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises im Zahlungsdiensterecht gegeben ist.

Sowohl nach dem eingeholten Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts wie auch nach Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens vom 19.02.2016/21.04.2016 ist das Auslesen der PIN aus der Karte nicht möglich, und zwar weder aus dem Magnetstreifen noch aus dem EMV-Chip, denn die PIN ist weder auf dem Magnetstreifen noch im Chip gespeichert. Es sind keine Mittel und Wege bekannt, wie ein Geldautomat so manipuliert werden könnte, dass eine beliebige PIN akzeptiert und danach eine Transaktion über einen EMV-Chip bei der Autorisierungsstelle des Kartenemittenten genehmigt werden könnte.

Auch über die Schadsoftware „Mc Gyver“ ist das Sicherheitssystem nicht zu kompromittieren.

Schließlich führt die Behauptung eines atypischen Geschehensablaufs durch Skimming jedenfalls dann nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises, wenn der Zahler noch nie Bargeld an einem Geldautomaten abgehoben hat.

Urteil des Amtsgerichts Freudenstadt vom 29.06.2016 (5 C 374/13).

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18.09.2013

Wird am Geldautomaten mit der Kreditkarte und mittels ordnungsgemäßer Eingabe der zugehörigen PIN Geld abgehoben, steht dem Emittenten der Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 675 c Abs.1, 670 BGB, wenn der Karteninhaber stets im Besitz seiner Karte war, er sich am Ort des für die Geldabhebung genutzten Geldautomaten befand, und von ihm – außer der Behauptung, kein Geld aus dem Automaten erhalten zu haben – nichts weiter als diverse Spekulationen zu möglichen atypischen Geschehensabläufen (u.a. Dubletten-Einsatz, Skimming) vorgebracht werden.

Wesentliche Neuerung des seit 31.10.2009 in Kraft befindlichen neuen Zahlungsdienste-Rechts ist die sich nunmehr aus § 675 w Satz 2 und Satz 3 Ziff. 1 BGB ergebende gesetzliche (für den Kartenkunden widerlegliche) Beweisvermutung zugunsten des Zahlungsdienstleisters für das Vorliegen einer Autorisierung, wenn Zahlungskarten mit den für sie jeweils vorgesehenen Autorisierungs- und Authentifizierungskomponenten genutzt werden; die Beweisvermutung zu Lasten des Zahlungsdienstnutzers ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der vorgelegten Transaktions-Dokumentation.

Die Beweisvermutung des § 675 w BGB kann nur mit substantiiertem und glaubhaftem Vortrag des Zahlungsdienstnutzers dazu widerlegt werden, dass ein Diebstahl oder eine missbräuchliche Verwendung der Karte vorgelegen hat und ggf. wie der Dieb oder der missbräuchliche Verwender Zugang zu den personalisierten Sicherheitsmerkmalen bekommen haben kann. Die Berufung auf die nur theoretische Möglichkeit einer unzureichenden Systemsicherheit oder sonstiger Risiken aus dem Risikobereich des Zahlungsdienstleisters genügt nicht.

Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18.09.2013 (7 S 182/12), das vorgehende Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 27.07.2012 (20 C 387/12 (26) bestätigend.

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01.03.2013

Nach neuem Zahlungsdiensterecht greift eine gesetzliche Beweisvermutung nicht allein für die Autorisierung der (in den Transaktionsprotokollen des Zahlungsdienstleisters dokumentierten) Zahlungsvorgänge - hier Transaktionen im Präsenzgeschäft mit Kreditkarte und Unterschrift in Akzeptanzunternehmen – (§ 675w Satz 2 und Satz 3 Nr.1 BGB), sondern (im Falle fehlender Autorisierung) auch für das Vorliegen grob fahrlässiger Pflichtverletzungen durch den Karteninhaber (§ 675w Satz 2 und Satz 3 Nr.3 BGB), wenn diese Beweisvermutung durch den Karteninhaber nicht entkräftet bzw. widerlegt wird.

Einfaches Bestreiten der ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Zahlungsvorgänge durch den Karteninhaber (Zahlungsdienstnutzer) ist unerheblich; erforderlich ist vielmehr die konkrete Darlegung, bezüglich welcher Vorgänge anhand welcher Anhaltspunkte Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Aufzeichnungen besteht.

Auch nach neuem Zahlungsdiensterecht sind die vertragliche und gesetzliche Pflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung der Zahlungskarte und zu deren unverzüglichen Sperre nach Verlust grob fahrlässig verletzt, wenn sich der Karteninhaber nicht jederzeit im Klaren darüber ist, wo sich die Karte befindet, und wenn er den Verbleib der Karte bei konkretem Anlass (wie z.B. dem Diebstahl weiterer Zahlungskarten) nicht unverzüglich überprüft. Ein Irrtum über den Aufbewahrungsort der Zahlungskarte zeigt bereits die Vernachlässigung diesbezüglicher Sorgfaltspflichten.

Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 01.03.2013 (23a C 222/12) - rechtskräftig.
= WM 2013, 1355-1357
= ZIP 2013, 1466-1467

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27.07.2012

Bei streitigen Autorisierungen mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ausgelöster Zahlungsvorgänge besteht gemäß § 675w Satz 2 und Satz 3 Nr.1 BGB eine neue gesetzliche, durch Dokumentation verstärkte Beweisvermutung der Autorisierung durch den Zahler. Will der Zahler die Beweisvermutung(en) des § 675w BGB anzweifeln, ist zur Widerlegung (wie auch zur Entkräftung des Anscheinsbeweises) konkreter und substantiierter Vortrag sowie Nachweis des Zahlers dazu erforderlich, dass es sich um nicht von ihm autorisierte Zahlungsvorgänge handelt. Das Erfordernis des Nachweises des Einsatzes der Original-Zahlungskarte durch den Zahlungsdienstleister gilt nur insoweit, als ein glaubhafter und erheblicher Vortrag des Zahlers dazu vorliegt, dass gerade nicht die Originalkarte zum Einsatz kam.

Urteil des Amtsgerichts Dieburg vom 27.07.2012 (20 C 387/12 (26)).

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31.05.2011

Auch nach neuestem Sachverständigengutachten (vom 05.07.2010) sind PINs von MasterCards, die nach dem sog. Triple-DES-Verfahren generiert und verifiziert werden, als sicher anzusehen, d.h. eine Errechnung der PIN allein aus den Kartendaten ist ausgeschlossen. Als extrem unwahrscheinlich vernachlässigt werden kann, dass ein Kartendieb beim ersten Versuch zufällig die richtige PIN oder eine weitere die PIN-Prüfung erfolgreich bestehende Geheimzahlenkombination eingegeben hat. Mit der Behauptung des Karteninhabers/Zahlungsdienstnutzers, die PIN nach erstmaligem Erhalt vernichtet zu haben, kann der Anscheinsbeweis grob fahrlässigen Umgangs mit Zahlungskarte und PIN nicht entkräftet werden, da sich nicht ausschließen läßt, dass sich der Karteninhaber/Zahlungsdienstnutzer die PIN anderweitig notiert hat.

Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main vom 31.05.2011 (30 C 111/07).

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17.06.2009

1. Das zu ec-Karten (heute „girocards“) mit Triple-DES Schlüssel ergangene Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2004(- XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308) ist auf Kreditkarten (hier: Eurocards bzw. MasterCards) entsprechend anwendbar.

2. Bei Geldautomatenauszahlungen mit Karte und PIN handelt es sich trotz Diebstahls bzw. Abhandenkommens der Karte um legitimierte Auszahlungen, mit denen der Kartenemittent den Karteninhaber belasten darf. Der Kartenemittent kann sich darauf berufen, dass der aus dem Kartenvertrag berechtigte Karteninhaber gegen seine nebenvertragliche Pflicht verstoßen haben, die Karte mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und dafür Sorge zu tragen, dass kein unbefugter Dritter Kenntnis von der PIN ((Personal Identification Number) erhält.

3. a) Grundsätzlich spricht in Fällen, das heißt Lebenssachverhalten mit Diebstahl bzw. Abhandenkommen der Karte mit anschließendem Karteneinsatz mit PIN, der Anscheinsbeweis dafür, dass entweder der Kartenbesitzer als rechtmäßiger Karteninhaber die Abhebungen selbst vorgenommen hat, oder dass der Karteninhaber gegen seine Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Karte und PIN verstoßen hat und ein Dritter nach der Entwendung oder dem sonstigen Abhandenkommen der Karte von der PIN nur wegen ihrer Verwahrung gemeinsam mit der Karte Kenntnis erlangen konnte.

b) Dies gilt auch dann, wenn ein Karteninhaber die Zahlungsmedien so verwahrt hat, dass ein Dritter sie zeitweise verwenden konnte und sich nicht mehr klären lässt, ob der Berechtigte durchgehend im Besitz der Karte war.

c) Ein Anscheinsbeweis setzt nicht die Feststellung voraus, dass die PIN-Entschlüsselung mit größtmöglichem finanziellen Aufwand mathematisch ausgeschlossen ist. Fragen des Sicherheitssystems haben mit dem die Anwendung der Anscheinsbeweisgrundsätze voraussetzenden Lebenssachverhalt nichts zu tun.

4. a) Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises ist es erforderlich, dass der primär darlegungs- und beweisbelastete Karteninhaber dem Anscheinsbeweis durch konkrete Darlegung und gegebenenfalls Nachweis der Möglichkeit eines atypischen Verlaufs die Grundlage entzieht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es die theoretische Möglichkeit der Kenntniserlangung der PIN durch Dritte gibt.

b) Zur Entkräftung des Anscheinsbeweises genügen allgemeine Behauptungen des Karteninhabers zu angeblichen Systemunsicherheiten bzw. an die Adresse des Kartenemittenten erhobene Forderungen zu umfassendem Vortrag zu seinem Sicherheitssystem nicht; insbesondere genügt auch nicht der Verweis auf mehr theoretisch gebliebene Möglichkeiten der Kenntniserlangung der PIN durch Dritte oder gar Angriffe auf bzw. Sicherheitsmängel von anderen Kartensystemen anderer Emittenten. Vielmehr ist es erforderlich, dass der Karteninhaber – unter substantiiertem Vortrag entsprechender Anknüpfungstatsachen - Sicherheitslücken im System des betreffenden Kartenausgebers aufzeigt, wozu der Karteninhaber auch in der Lage ist.

5. Die sekundäre Beweislast von Kartenemittenten beim Vortrag zum Sicherheitssystem beschränkt sich auf den Rahmen des Zumutbaren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 05.10.2004(- XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308), wobei die berechtigten, nicht zuletzt im Kundeninteresse liegenden Geheimhaltungsinteressen des Kartenemittenten zu beachten sind.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.06.2009 (23 U 22/06).

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30.05.2007

Ein sorgfältiger Umgang mit der Kreditkarte erfordert nicht nur, dass sich der Karteninhaber jederzeit im Klaren ist, wo sich die Karte gerade befindet, sondern begründet auch die Pflicht, das Vorhandensein der Karte von Zeit zu Zeit und bei konkreten Anlässen zu überprüfen.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.05.2007 (29 C 2381/06-21).

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31.01.2007

Es ist denknotwendig aus der Verwendung der PIN (mit Kreditkarte an Geld- bzw. Fahrkartenautomaten) in Verbindung mit dem Anscheinsbeweis der Schluss zu ziehen, dass eine PIN überhaupt vorhanden (d.h. sie dem Karteninhaber zugesandt und bei ihm angekommen) war.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31.01.2007 (2-16 S 88/05).

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23.06.2006

Der Vertragszweck des Kreditkartenvertrages umfasst keine Ersatzpflicht für frustrierte (Urlaubs-)Aufwendungen (§§ 253 Abs.1, 651f BGB).

Die ausländische, einen Geldautomaten aufstellende Bank ist keine Erfüllungsgehilfin des (deutschen) Kartenemittenten.

Eine Pflichtverletzung des Kartenemittenten kommt weder in Bezug auf die Auszahlung aus einem ausländischen Geldautomaten noch wegen mangelndem Hinweis auf das konkrete Cash-Limit in dem betreffenden Urlaubsland in Betracht.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.06.2006 (31 C 3027/04-17).

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31.05.2006

Mit dem Zurücklassen der Kreditkarte in auf einem einsamen Waldweg abgestellten PKW verletzt der Karteninhaber schuldhaft die ihm aus dem Kreditkartenvertrag obliegende Pflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung.
Den dem Karteninhaber obliegenden Entlastungsbeweis nach § 280 Abs.1 BGB sah das Berufungsgericht als nicht geführt an.

Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.05.2006 (1 S 62/05), zuvor Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 14.04.2005 (2 C 264/04).

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13.04.2006

Kommt eine Kreditkarte dem Karteninhaber auch nicht zeitweise abhanden und bleiben Abhebungen am Geldautomaten vor und nach den im Prozess streitigen Abhebungen unbeanstandet, spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass der Karteninhaber auch die streitigen Karteneinsätze getätigt hat.

Eine Beweiserhebung über Behauptungen des Karteninhabers zu von den Standorten der Geldautomaten abweichenden Aufenthaltsorten kann unterbleiben, da selbst bei Bestätigung dieser Angaben durch Zeugen der Anscheinsbeweis mangels konkretem abweichenden Kausalverlauf nicht erschüttert werden kann.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.04.2006 (32 C 3051/05–18), veröffentlicht in BKR Heft 7/2006, S. 297ff.

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30.03.2006

Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigt die bisherige Rechtsprechung, wonach nach Anscheinsbeweisgrundsätzen vom sorgfaltswidrigen Umgang des Karteninhabers mit seiner PIN auszugehen ist.

Allgemeine Behauptungen zum Knacken der PIN sind nicht berücksichtigungsfähig und eher spekulativ; ohne konkrete Anknüpfungstatsachen laufen sie auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.

Etwaige Organisationsmängel beim Kartenunternehmen treten bei der Gesamtabwägung nach § 254 BGB zurück, da der Karteninhaber durch seine Pflichtverletzung den Schaden in höherem Grad wahrscheinlich gemacht hat.

Das Kartenunternehmen trifft kein mitwirkendes Verschulden wegen vermeintlich unzureichender technischer Standards.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.03.2006 (16 U 70/05), veröffentlicht in NJW-RR 2007, 198f, zuvor Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.2005 (2-31 O 215/04)

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15.12.2005

Ein Ausspähen der PIN stellt im Falle des Missbrauchseinsatzes von Kreditkarte und PIN am Geldautomaten zwar eine theoretisch denkbare Möglichkeit dar, die geeignet ist, den Anscheinsbeweis dafür, dass anlässlich der Entwendung der Karte von der Geheimnummer nur wegen ihrer Verwahrung Kenntnis erlangt werden konnte, zu entkräften.
Eine Entkräftung bleibt – selbst bei Missbrauchsumsätzen ca. eine Stunde nach dem letzten Eigen-Geldautomatenumsatz des Karteninhabers – jedoch dann außer Betracht, wenn der Karteninhaber angegeben hat, ihm sei „nichts aufgefallen“ und bei seiner Statur sei ein Ausspähen, z.B. durch „shoulder-surfing“, praktisch nicht möglich, und wenn es zu dem betreffenden Geldautomaten weder vorher noch nachher Reklamationen bezüglich Manipulationen, z.B. an Tastatur oder mittels Kamera, gab.

Urteil des Landgerichts München I vom 15.12.2005 (34 S 6308/05), zuvor Urteil des Amtsgerichts München vom 14.02.2005 (242 C 30736/04).

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04.10.2005

Dem Kartenemittenten steht ein Schadenersatzanspruch gegen den Karteninhaber gemäß § 280 BGB wegen grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Sorgfaltspflichten zu, wenn der Karteninhaber beim Verlassen seines PKWs die Kreditkarte dort unbeaufsichtigt zurücklässt, auch wenn dies nur für wenige Minuten erfolgt.

Der Karteninhaber ist zur Schadensbegrenzung durch schnellstmögliche Sperrung der Karte und zur Überprüfung von deren Verbleib im Falle eines PKW-Aufbruchs verpflichtet.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.10.2005 (30 C 1755/05-32).

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26.09.2005

PIN-Technik bei MasterCards und ec-Karten ist sicher. Weitere Niederlage der Verbraucherzentrale NRW vor dem Frankfurter Landgericht.

Bei Sammelklagen eines Verbraucherverbands aus Karteninhaber- Schadensfällen gegen Kartenunternehmen handelt es sich nicht um eine zulässige Tätigkeit im Sinne von Art.1 § 3 Nr.8 RBerG. Auch bei einem anerkannten Verbraucherverband gibt es keine unwiderlegbare Vermutung dafür, er werde im Interesse des Verbraucherschutzes tätig. Entscheidende Bedeutung für das Fehlen der Inkassozessions- Klagebefugnis kommt dem Gesichtspunkt zu, dass es immer bei einer individuellen Prüfung des Einzelfalls bleiben muss.

Nach Gesamtwürdigung der zu beurteilenden Umstände in den Einzelfällen greift zugunsten der Kartenemittenten der Beweis des ersten Anscheins, dass die Karteninhaber ihre Pflicht zur Geheimhaltung der PIN verletzt haben. Der Anscheinsbeweis führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast. Das zu ec-Karten ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2005 (NJW 2004, 3623 ff) ist analog auf das MasterCard-Kreditkartensystem übertragbar.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.09.2005 (2-25 O 614/03), veröffentlicht in ZIP 2006, 463ff., nicht rechtskräftig.

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22.09.2005

Benutzt der Karteninhaber seine Kreditkarte zur Bezahlung von Hotelkosten im Rahmen des sog. „Quick-Check-Out“, ist er zur Zahlung an den Kartenemittenten verpflichtet. Mit Einwendungen, die ein Innenverhältnis zwischen dem Karteninhaber und einem Dritten betreffen, kann der Karteninhaber gegenüber dem Kartenemittenten nicht gehört werden.

Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 22.09.2005 (55 C 316/04).

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08.08.2005

Die Erfüllung der kreditkartenvertraglichen Pflicht zur unverzüglichen Sperre bei Abhandenkommen der Karte erfordert ein schnellstmögliches Handeln in der konkreten Situation im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Die Darlegungs- und Beweislast für die ordnungsgemäße Sperrmeldung bei der richtigen Sperrstelle liegt bei Karteninhaber.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.08.2005 (29 C 138/05-86).

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03.05.2005

Den Karteninhaber trifft die Pflicht zum widerspruchsfreien und substantiierten Vortrag zu seinem Umgang mit der Zahlungskarte, da es sich insofern um Tatsachen handelt, die dem Kartenunternehmen nicht bekannt sein können.

Berufungszurückweisungs-Hinweis (§ 522 Abs.2 ZPO) des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.05.2005 (2-16 S 10/05), zuvor Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2004 (30 C 2125/04-20).

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18.04.2005

Keine Erschütterung des Anscheinsbeweises durch die Behauptung des Nichterhalts der PIN; Beweislast für den Nichterhalt der PIN bei Karteninhaber.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.04.2005 (31 C 3477/03-83).

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14.04.2005

Zurücklassen von Kreditkarte in auf einem einsamen Waldweg abgestelltem PKW grob fahrlässig.

Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 14.04.2005 (2 C 264/04), bestätigt durch das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.05.2006 (1 S 62/05).

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26.01.2005

Das Vertragsunternehmen ist für die Vorlage formal ordnungsgemäßer Leistungsbelege vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.2005 (3/15 O 152/03).

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12.01.2005

Aufbewahrung der Zahlungskarte in unverschlossenem PKW auf dem Standstreifen einer spanischen Autobahn bei möglichem Trickdiebstahl grob fahrlässig.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.01.2005 (29 C 1398/04-21).

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02.12.2004

Das Kartenunternehmen hat bei unvollständigen Leistungsbelegen einen Rückzahlungsanspruch gegen das Vertragsunternehmen.

Das Vertragsunternehmen kann gegen den Rückzahlungsanspruch nicht mit Erfolg einwenden, das Kartenunternehmen habe vor Auszahlung die Pflicht verletzt, die Identität zwischen Besteller und Karteninhaber zu überprüfen, wenn die bestellten Waren schon am Tag der erteilten Genehmigungsnummern ausgeliefert wurden oder bei Auslieferung die Vorlagefrist noch nicht abgelaufen war.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 02.12.2004 (1 U 53/04), zuvor Landgericht Frankfurt am Main (2-26 O 329/01).

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30.11.2004

Liegenlassen der Kreditkarte unverschlossen im Hotelzimmer grob fahrlässig.

Auf Urlaubsreise in südeuropäischem Land hat Karteninhaber täglich den Verbleib seiner Kreditkarte zu kontrollieren.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.11.2004 (30 C 2125/04-20), bestätigt durch Berufungszurückweisungs-Hinweis (§ 522 Abs.2 ZPO) des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.05.2005 (2-16 S 10/05).

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17.11.2004

Ein Vertrauenstatbestand aus der Tatsache, dass das Kartenunternehmen über Jahre hinweg formale Mängel von Leistungsbelegen im Geschäftsverkehr mit dem (einen Internetshop im Mailorder-Geschäft betreibenden) Vertragsunternehmen unbeachtet gelassen hat, kann dem Vertragsunternehmen im Rechtsstreit mit dem Kartenunternehmen auf Zahlung der Vergütung aus Mailorder-Kreditkartentransaktionen nicht über den formalen Mangel der Nichtordnungsgemäßheit von Leistungsbelegen hinweghelfen.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.11.2004 (3/13 O 92/03).

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06.08.2004

Ein Karteninhaber verstößt gegen seine Pflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung der Karte, wenn er sich nicht stets bewusst ist, wo sich seine Karte befindet.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 06.08.2004 (2-31 O 159/04).

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14.07.2004

Die Aufbewahrung der Kreditkarte in einer Handtasche in einem Regal eines verschlossenen Klinikraums, zu dem Dritte Zugang haben, ist sorgfaltswidrig.

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Entwendung der Karte und somit für einen sorgfältigen Umgang mit Karte und PIN trägt der Karteninhaber.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.07.2004 (2-01 S 248/03); zuvor Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.11.2003 (31 C 209/03-23).

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16.06.2004

Der Karteninhaber hat nachzuweisen, dass überhaupt ein Missbrauchsfall vorliegt.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.06.2004 (31 C 50/04-83).

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25.03.2004

Rückforderungsrecht des Kartenunternehmens bei nicht fristgerechter Vorlage angeforderter ordnungsgemäßer Belastungsbelege.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.03.2004 (3-06 O 48/03).

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16.03.2004

Zahlungsrückgewähr zugunsten des Kartenunternehmens nach Mailorder-Kreditkartengeschäft aufgrund von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens nur bei strikter Erfüllung aller formalen Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit von Leistungsbelegen entstehen lassen.
Die Erteilung der Autorisierung (Genehmigungsnummer) ist eine - weitere - notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmen gegen das Kartenunternehmen.
Das Kartenunternehmen trifft keine Pflicht, vor Genehmigungserteilung die Identität zwischen Besteller und Karteninhaber zu überprüfen. Das Kartenunternehmen trifft keine Pflicht, vor Ablauf der Vorlagefrist den Leistungsbeleg auf Vollständigkeit zu prüfen.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2004 (XI ZR 13/03), zuvor Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.12.2002 (2-15 S 96/02),
§ 8 AGBG, § 675 Abs.1 BGB, § 780 BGB,
BGH-Report 2004, 1033; NJW-RR 2004, 1124; WM 2004, 1031; ZIP 2004, 1041; BKR 2004, 1124.

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16.03.2004

Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kartenunternehmen (§ 780 BGB) steht im sog. Mailorderverfahren unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs.2 BGB), dass das Vertragsunternehmen aufgrund einer bei ihm zuvor eingegangenen Bestellung (hier Online-Bestellung) einen ordnungsgemäßen Leistungsbeleg erstellt.

Die Angabe „Signature on File“ auf dem Leistungsbeleg ist - auch im elektronischen Verkehr - notwendige „Bedingung“ für die Entstehung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das Kartenunternehmen.

Außerdem ist der Eingang einer Bestellung beim Vertragsunternehmen „Bedingung“.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2004 (XI ZR 169/03) (Landgericht Regensburg),
§§ 276, 780 BGB,
BGHReport 2004, 1092; NJW-RR 2004, 1122; WM 2004, 1130; ZIP 2004, 988; BKR 2004, 242.

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15.10.2003

Dem Wegnahmerisiko aus unbewachten und Dritten zugänglichen Örtlichkeiten kann der Karteninhaber mit zumutbarem Aufwand durch das schlichte Mitnehmen der Karte wirksam begegnen.

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.10.2003 (2-01 S 50/03.)

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15.07.2003

Nicht unverzügliche Sperre der Kreditkarte nach Verlust (mehr als eine halbe Stunde) durch den Karteninhaber ist fahrlässig. Tarnung der PIN als Telefonnummer ist sorgfaltswidrig. Erstereignis (sorgfaltswidriges Verhalten des Karteninhabers) ist allein schadensursächlich, ohne dass es auf eine geltend gemachte Reserveursache ankommt.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15.07.2003 (19 U 71/03), teilweise veröffentlicht in NJW-RR 2004, 206; zuvor Landgericht Frankfurt am Main (2/31 O 309/02).

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07.05.2002

Wenn wegen der außerordentlichen Schwierigkeit, die PIN zu ermitteln, davon auszugehen ist, dass der Karteninhaber die PIN pflichtwidrig bei sich getragen hat, bestehen keine Bedenken, insoweit von einem Anscheinsbeweis auszugehen. Ein allenfalls theoretischer abweichender Geschehensablauf ist so fernliegend, dass er außer Betracht zu bleiben hat. Eine MasterCard-PIN ist nicht ermittelbar – wie durch Sachverständigengutachten bestätigt. Es gibt keine Anhaltspunkte für ein Bekanntwerden des PIN-Erzeugungsschlüssels.

Das Risiko des Kartenmissbrauchs trägt der Karteninhaber.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 07.05.2002 (8 U 268/01), zuvor Landgericht Frankfurt am Main (2-26 O 24/00), WM 2002, 2101.

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11.04.2001

Gleichsetzung von Kenntnis und fahrlässiger Nichtkenntnis des Verlusts der Karte nach Ablauf der Frist des Kennenmüssens.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.04.2001 (7 U 18/00), teilweise veröffentlicht in NJW-RR 2001, 1341 = WM 2002, 1898 = WuB I D 5a Kreditkarte 4.01).

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26.01.1994

Die in der Unterzeichnung eines Belastungsbeleges liegende Weisung des Karteninhabers an das Kartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.1994 (17 U 51/93), zuvor Landgericht Frankfurt am Main vom 19.01.1993 (2-26 O 311/92), WM 1994, 942 und WM 1994, 111 sowie in WuB I D 5a.-2.95.

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