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Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:


26.01.1994

Die in der Unterzeichnung eines Belastungsbeleges liegende Weisung des Karteninhabers an das Kartenunternehmen, an das Vertragsunternehmen zu zahlen, ist grundsätzlich unwiderruflich.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.1994 (17 U 51/93), zuvor Landgericht Frankfurt am Main vom 19.01.1993 (2-26 O 311/92), WM 1994, 942 und WM 1994, 111 sowie in WuB I D 5a.-2.95.


Richtungsweisend ist die Rechtsprechung, die zu der jahrelang umstrittenen Frage der Unwiderruflichkeit der in der Unterzeichnung eines Belastungsbeleges liegenden Weisung des Karteninhabers entwickelt wurde, wozu insbesondere das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26.01.1994 gehört. Nach diesem Urteil wurde die Auffassung herrschend, dass der Karteninhaber die dem gegenüber dem Kartenunternehmen erteilte Zahlungsanweisung grundsätzlich nicht widerrufen kann, und zwar unabhängig davon, ob der Widerruf vor oder nach der tatsächlichen Zahlung des Kartenunternehmens an das Vertragsunternehmen erfolgt. Das Kartenunternehmen darf darauf verweisen, dass nach seinen Kartenbedingungen Reklamationen und Beanstandungen aus dem Verhältnis zwischen dem Karteninhaber und dem Vertragsunternehmen unmittelbar zwischen diesen zu klären sind. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2002 (XI ZR 420/01) (NJW 2002, 3698) höchstrichterlich bestätigt. Mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch den Karteninhaber erlangt das Vertragsunternehmen einen abstrakten Zahlungsanspruch aus § 780 BGB gegen das Kartenunternehmen, dem Einwendungen aus dem Valutaverhältnis zwischen Karteninhaber und Vertragsunternehmen – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Vereinbarungen – nicht entgegengehalten werden können. Etwas anderes gilt, wenn das Vertragsunternehmen das Kartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt, weil offensichtlich oder liquide beweisbar ist, dass dem Vertragsunternehmen eine Forderung gegen den Karteninhaber nicht zusteht. Von besonderem Interesse ist ferner die „Korrektur“ in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24.09.2002, wonach der Zahlungsanspruch bereits „mit der Unterzeichnung des Belastungsbelegs“ entstehen soll, nicht erst mit der Einreichung des Belastungsbelegs.


Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.

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