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Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:


16.03.2004

Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kartenunternehmen (§ 780 BGB) steht im sog. Mailorderverfahren unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs.2 BGB), dass das Vertragsunternehmen aufgrund einer bei ihm zuvor eingegangenen Bestellung (hier Online-Bestellung) einen ordnungsgemäßen Leistungsbeleg erstellt.

Die Angabe „Signature on File“ auf dem Leistungsbeleg ist - auch im elektronischen Verkehr - notwendige „Bedingung“ für die Entstehung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das Kartenunternehmen.

Außerdem ist der Eingang einer Bestellung beim Vertragsunternehmen „Bedingung“.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2004 (XI ZR 169/03) (Landgericht Regensburg),
§§ 276, 780 BGB,
BGHReport 2004, 1092; NJW-RR 2004, 1122; WM 2004, 1130; ZIP 2004, 988; BKR 2004, 242.


Der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil seine bisher zum sog. papierhaften Mailorder-Verfahren (in dem Leistungsbelege papierhaft vom Vertragsunternehmen erstellt und beim Kartenunternehmen zur Vergütung eingereicht werden) entwickelte Rechtsprechung auf das sog. elektronische Mailorder-Verfahren (bei dem Online-Bestellungen vorliegen und die Kartentransaktionen elektronisch mittels Terminals (z.B. POS-Terminals) abgewickelt werden) übertragen.

Der Bundesgerichtshof spricht in diesem Urteil aus, dass auch im elektronischen Verfahren gleichwohl vom Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Leistungsbelege zu erstellen sind, unabhängig davon, ob sie beim Kartenunternehmen vorgelegt werden oder zunächst im Vertragsunternehmen verbleiben. Eine Zahlungspflicht des Kartenunternehmens entsteht nur, wenn die Leistungsbelege ordnungsgemäß – entsprechend den in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des betreffenden Kartenunternehmens vorgesehenen formalen Anforderungen – vom Vertragsunternehmen erstellt sind. Entsprechende Klauseln erachtete der Bundesgerichtshof auch als AGB-rechtlich wirksam. Die Regelung benachteilige das Vertragsunternehmen nicht unangemessen, sondern schreibe „eine sachgemäße Dokumentation der abgewickelten Geschäfte vor, die insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt wird“.

In dem Urteil konkretisiert der Bundesgerichtshof insbesondere seinen Ausspruch im Urteil vom 13.01.2004 (BGHZ 157, 256) dahin, dass kein Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kartenunternehmen erworben wird, wenn die Angabe „Signature on File“, die er als notwendige „Bedingung“ und für einen formal ordnungsgemäßen Leistungsbeleg erforderlich qualifiziert, nicht auf dem Leistungsbeleg eingetragen ist.

Ferner hat der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil die von ihm als für die Entstehung des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens notwendig angesehenen „Bedingungen“ erweitert, indem er ausgesprochen hat, dass „außerdem“ der Eingang einer Bestellung beim Vertragsunternehmen erforderlich ist.
Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung jedoch seine seit dem Urteil vom 13.01.2004 (BGHZ 157, 256) vertretene Auffassung, das Kartenunternehmen treffe eine Pflicht, vor Zahlungen an das Vertragsunternehmen die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen, nicht aufgegeben, wenngleich er sie bereits im Urteil vom 16.03.2004 (XI ZR 13/03) modifiziert hatte.


Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.

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