urteile

Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:


14.04.2005

Zurücklassen von Kreditkarte in auf einem einsamen Waldweg abgestelltem PKW grob fahrlässig.

Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 14.04.2005 (2 C 264/04), bestätigt durch das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.05.2006 (1 S 62/05).


Das Amtsgericht Bruchsal hat am 14.04.2005 geurteilt, dass die viel diskutierte Frage, ob ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Karteninhaber die PIN auf seiner Kreditkarte vermerkt oder die PIN zusammen mit der Karte verwahrt hat, dahinstehen kann, wenn die grobe Sorgfaltspflichtverletzung des Karteninhabers bereits darin besteht, dass er die Karte in einem Fahrzeug zurückgelassen hat, das auf einem einsamen Waldweg abgestellt wurde. Im gegebenen Fall hat das Amtsgericht die Verletzung der Pflicht zur besonders sorgfältigen Aufbewahrung der Karte bejaht, da der Karteninhaber die Karte in einem Fahrzeug hinterlassen hatte, das ca. 20 bis 25 Meter von der Hauptstraße entfernt auf einem Waldweg an einer Landstraße abgestellt worden war. Der Karteninhaber und seine Begleiter hatten sich ca. 100 Meter von diesem Auto für einen Zeitraum von 10 - 15 Minuten entfernt. Das Amtsgericht sah darin eine grobe Nachlässigkeit, da überhaupt kein vernünftiger Grund ersichtlich ist, warum der Karteninhaber die Kreditkarte und andere Wertgegenstände in einem auf einem einsamen Waldweg abgestellten Fahrzeug zurückgelassen hat. Es sei allgemein bekannt, dass gerade an solchen Örtlichkeiten verstärkt PKW-Aufbrüche stattfinden. Das Zurücklassen von leicht transportablen Wertgegenständen an einer solchen Örtlichkeit stellt nach Auffassung des Gerichts ein grob fahrlässiges Verhalten dar, durch das der Karteninhaber seine Pflichten aus dem Kreditkartenvertrag verletzt hat und somit nach den Grundsätzen der pVV für den daraus entstandenen Schaden haftet.


Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.

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