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Beispiele erstrittener Gerichtsentscheidungen:


23.06.2006

Der Vertragszweck des Kreditkartenvertrages umfasst keine Ersatzpflicht für frustrierte (Urlaubs-)Aufwendungen (§§ 253 Abs.1, 651f BGB).

Die ausländische, einen Geldautomaten aufstellende Bank ist keine Erfüllungsgehilfin des (deutschen) Kartenemittenten.

Eine Pflichtverletzung des Kartenemittenten kommt weder in Bezug auf die Auszahlung aus einem ausländischen Geldautomaten noch wegen mangelndem Hinweis auf das konkrete Cash-Limit in dem betreffenden Urlaubsland in Betracht.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 23.06.2006 (31 C 3027/04-17).


In dem vom Amtsgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall wurde die Klage eines Karteninhabers gegen den Kartenemittenten abgewiesen, durch die der Karteninhaber Ersatz für fünf Tage entgangenen Urlaubs und angefallener Auslandstelefonkosten begehrte. Der Karteninhaber hatte sich im März 2003 in der Ukraine aufgehalten und war – mangels Auszahlung an einem bestimmten Geldautomaten aufgrund Cash-Limit-Überschreitung – nicht in der Lage gewesen, die Hotelkosten zu bezahlen, was ihn zum frühzeitigen Abbruch seines Urlaubs zwang. Auch durch diverse Auslandstelefonate mit dem Kartenemittenten, durch die die streitigen Telefonkosten angefallen waren, konnte der Karteninhaber keine weiteren Auszahlungen erreichen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied, dass die (eng auszulegende) Ausnahmevorschrift des § 651f BGB nicht analog anzuwenden sei, da der Urlaub nicht in einer Weise in den Kreditkartenvertrag einbezogen sei, dass ausnahmsweise aufgrund des Schutzzwecks der verletzten Pflicht ein Schadenersatzanspruch zu bejahen wäre.

Das Amtsgericht sah ferner den beklagten (deutschen) Kartenemittenten als nicht passivlegitimiert an. Eine mangelnde Auszahlung an einem ukrainischen Geldautomaten stelle keine Pflichtverletzung des (deutschen) Kartenemittenten dar. Die ukrainische Bank sei keine Erfüllungsgehilfin des (deutschen) Kartenemittenten. Der Kreditkartenvertrag umfasse lediglich die Verpflichtung, auf Weisung die im Valutaverhältnis dem Vertragsunternehmer gegenüber entstandene Verbindlichkeit zu tilgen, nicht jedoch selbst Waren bzw. Dienstleistungen bereit zu stellen.

Der Kartenemittent mache sich auch nicht schadenersatzpflichtig, wenn er den Karteninhaber nicht auf das konkrete Cash-Limit in einem bestimmten Land hinweise; vielmehr obliege es dem Karteninhaber selbst, sich vor Reiseantritt die entsprechenden Informationen bei dem Kartenemittenten einzuholen.


Der Wortlaut der Entscheidung kann Hier abgerufen werden.

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